Das Schweizer Baurecht gliedert sich in das öffentliche Baurecht (Raumplanung, Bauvorschriften, Umweltrecht) und das private Baurecht (Bauverträge, Nachbarrecht). Es ist hierarchisch in Bund, Kantone und Gemeinden unterteilt. Für konkrete Bauvorhaben in Ihrer Umgebung ist primär das kantonale und kommunale Recht massgebend.
Öffentliches Baurecht (Planungs- und Baurecht)
Das öffentliche Baurecht regelt, wo und wie gebaut werden darf. Es ist hierarchisch aufgebaut:
- Bund: Das übergeordnete Raumplanungsgesetz (RPG) regelt Grundsätze wie die strikte Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet zur Vermeidung von Zersiedelung.
- Kantone: Jeder Kanton hat ein eigenes Planungs- und Baugesetz (PBG), das die kantonalen Vorgaben konkretisiert (z. B. Grenzabstände, Ausnützungsziffern).
- Gemeinden: Sie erlassen den Zonenplan und das Baureglement (Bau- und Zonenordnung, BZO). Darin ist detailliert festgelegt, welche Art von Nutzung auf einem bestimmten Grundstück (z. B. Wohnzone, Gewerbezone) erlaubt ist.
Privates Baurecht
Dieses regelt die Beziehungen zwischen den an einem Bau beteiligten Parteien:
- Zivilgesetzbuch (ZGB): Die gesetzlichen Grundlagen zum Eigentum, Nachbarrecht und den Baurechten (Art. 679 ff. & Art. 779 ff. ZGB).
- Obligationenrecht (OR): Regelt die Verträge (z. B. Werkvertrag nach Art. 363 ff. OR, Architektenvertrag).
- SIA-Normen: Der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein (SIA) stellt ein umfassendes Regelwerk zur Verfügung (z. B. Norm 118 für allgemeine Bauarbeiten), das in der Praxis als Standard gilt.
Das Baubewilligungsverfahren
Bevor Sie bauen, umbauen oder die Nutzung ändern können, benötigen Sie in der Regel eine Baubewilligung der zuständigen kommunalen oder kantonalen Behörde.
- Ablauf: Das Baugesuch wird bei der Gemeinde eingereicht und meist öffentlich ausgeschrieben (Publikation im Amtsblatt).
- Einsprache: Während einer bestimmten Frist (oft 30 Tage) können betroffene Nachbarn Einsprache gegen das Projekt erheben.
- Gültigkeit: Eine erteilte Baubewilligung ist in den meisten Kantonen zeitlich befristet, typischerweise auf drei Jahre ab Rechtskraft, und verfällt, wenn nicht rechtzeitig mit dem Bau begonnen wird.
Das Baurecht als Eigentumsform (Sonderform)
- Wenn im Alltag vom „Baurecht“ gesprochen wird, ist oft die Dienstbarkeit (Art. 779 ZGB) gemeint. Dabei tritt ein Grundeigentümer (oft die öffentliche Hand) zeitlich befristet (maximal bis zu 100 Jahren) das Recht ab, auf seinem Boden ein Gebäude zu errichten. Der Baurechtsnehmer zahlt dafür einen jährlichen Baurechtszins.