Bauhandwerkerpfandrecht

Das Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) ist ein gesetzliches Grundpfandrecht in der Schweiz. Es dient dazu, die Forderungen von Handwerkern und Unternehmern für Arbeiten und Materiallieferungen an einem Gebäude oder auf einem Grundstück abzusichern.

  • Frist: Die Eintragung muss spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeiten im Grundbuch erfolgen.
  • Vorläufige Eintragung: Da die 4-Monatsfrist für einen ordentlichen Prozess oft nicht ausreicht, erfolgt in der Regel eine „vorläufige Eintragung” durch den Richter.
  • Risiko für Eigentümer: Werden Subunternehmer vom Generalunternehmer nicht bezahlt, können diese ein Pfandrecht auf dem Grundstück des Bauherrn erwirken, selbst wenn dieser den GU bereits bezahlt hat.
  • Abwendung: Der Eigentümer kann das Pfandrecht abwenden, indem er eine „hinreichende Sicherheit” (z. B. eine Bankgarantie) leistet.
  • Rangordnung: Bauhandwerkerpfandrechte sind untereinander gleichberechtigt, unabhängig vom Zeitpunkt der Eintragung.

Prüfen Sie deshalb vor einem Immobilienerwerb immer, ob ein Bauhandwerkerpfandrecht auf der Immobilie eingetragen ist. Dies können Sie beim zuständigen Grundbuchamt tun. Bei einer frisch renovierten Immobilie oder einem Neubau ist dies besonders wichtig. Im konkreten Fall heisst das: Wenn der Eigentümer, bzw. der Unternehmer die Handwerker nicht bezahlen möchte oder kann, dürfen die Handwerker ein Pfandrecht eintragen lassen und Ihre Immobilie haftet nun für die ausstehenden Zahlungen.

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