Kaufs-, Vorkaufs- und Rückkaufsrechte
Sie möchten erst zu einem späteren Zeitpunkt eine Immobilie von Ihrer Familie oder einem Bekannten erwerben oder mit einem Kaufinteressenten einen Rückkauf vereinbaren? Beides ist denkbar und sollte wenn immer möglich vertraglich von einem Notar im Grundbuch eingetragen werden. Folgende Rechte können Sie als Veräusserer, bzw. Erwerber vereinbaren:
Kaufsrecht, Kaufsoption: Recht, jedoch keine Pflicht, ein Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt zu den im Voraus festgelegten Konditionen, namentlich dem vereinbarten Kaufpreis zu erwerben.
Rückkaufsrecht: ist das Recht des Verkäufers, eine Liegenschaft zu den im Voraus festgelegten Bedingungen zurückzukaufen.
Vorkaufsrecht: Recht, bei einem allfälligen späteren Verkauf anstelle eines Dritten in den Kaufvertrag einzutreten.
– Das gesetzliche Vorkaufsrecht steht dem Vorkaufsberechtigten von Gesetzes wegen zu.
– Das limitierte Vorkaufsrecht ist mit einem im Voraus fest bestimmten Kaufpreis ausgestattet.