Vorbezug von Pensionskassengeldern für Wohneigentum

Um die Finanzierung von Eigenheimen zu erleichtern, können seit den 1990er-Jahren Mittel aus der Pensionskasse oder der gebundenen Vorsorge (3. Säule) eingesetzt werden. Die Mittel können grundsätzlich für den Kauf, Bau oder Umbau eines Hauses oder einer Wohnung sowie für die Amortisation von Hypotheken verwendet werden- vorausgesetzt, es handelt sich um selbst genutztes Wohneigentum.

Man unterscheidet zwischen Verpfändung und Auszahlung. Bei der Verpfändung können Sie der Bank Ihr Vorsorgeguthaben als Sicherheit anbieten. So reduziert sich der Bedarf an Eigenkapital. Beispiel: Die Bank verlangt einen Anteil von CHF 100’000.- eigener Mittel. Ihnen stehen aber nur CHF 50’000.- zur Verfügung. Sie können die Anforderungen dennoch erfüllen, indem Sie CHF 50’000.- aus dem Vorsorgeguthaben verpfänden.

Bei der Auszahlung wird das verfügbare Freizügigkeits-Kapital von der Pensionskasse ausbezahlt und begleicht damit direkt einen Teil des Kaufpreises. Sie haben gewissermassen mehr „flüssige” Mittel zur Verfügung. Das ausbezahlte Kapital muss jedoch versteuert werden. Für den Vorbezug müssen Sie in der Lage sein, die entstehende Vorsorgelücke durch private Vorsorge auszugleichen. Ein Vorbezug ist ausserdem mit einer im Grundbuch eingetragenen „Veräusserungs-Beschränkung nach «BVG” verbunden. Seit 2012 darf nur noch maximal die Hälfte des benötigten Eigenkapitals auf diesem Weg beschafft werden.

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